Ändern die Banken ihre Geschäftsbedingungen durch zusenden der neuen Bedingungen an den Kunden und sehen Klauseln darin vor, dass bei Nichtmeldung von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen wird, sind diese Klauseln wegen unangemessener Benachteilgung des Kunden unwirksam.
BGH XI ZR 26/20