Die 2-Wochenfrist des § 626 ll BGB bildet keine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Zugang einer außerordentlichen Kündigung zwar vorlagen, dem Kündigungsberechtigten aber bei Kündigungsausspruch noch nicht bekannt waren.

BAG, Beschluss vom 12.1.2021 – AZN 724/20 1


Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zeigen (sollen), sind in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich auch dann verwertbar, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

BAG, Urteil vom 29.6.2023 – 2 AZR 296/22


Der gesetzliche Mindesturlaub unterliegt gem. § 194 I BGB der Verjährung. Allerdings beginnt bei einer unionsrechtskonformen Auslegung der § 199 I BGB, §§ 1, 3 I , 7 I,III BurlG die Verjährung nicht zwangsläufig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer nach § 199 I Nr. 2 BGB von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Vielmehr muss zudem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und transparent auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeititg mitteilen, dass der Urlaub andernfalls verfällt.
Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist Voraussetzung für das Eingreifen der urlaubsrechtlichen Fristenregelung des Bundesurlaubsgesetzes.

BAG Urteil vom 20.12.2022 -9 AZR 266/20