Zur AusführungspIanung des Architekten gehört es, die Anforderungen des Brandschutzes zu berücksichtigen.
Beauftragt der Bauherr zusätzlich einen Brandschutzplaner, muss der Architekt jedenfaIIs überprüfen, ob die Brandschutzplanung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
OLG Saarbrücken, UrteiI vom 27.1,2021 – 2 U 39/20 = BeckRS 2021 , 4476
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, kann der Auftragnehmer unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen, ohne zuvor seinen Abnahmeanspruch durchsetzen zu müssen.
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 17.5.2021 – 13 U 365/21 = BeckRS 2021, 16207