Rechnet der Kläger den Reparaturaufwand nach vollständiger fachgerechter Reparatur fiktiv mit Nettokosten ab und behauptet der Beklagte nur „ins Blaue hinein“, dass die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger waren, ist der Kläger trotzdem nicht gehalten, die tatsächliche Reparaturrechnung vorzulegen.
OLG München, Urteil vom 17.12.2020 – 24 U 4397/20 = BeckRS 2020, 35379