Macht der Kläger einen Einzelschaden geltend, mit der Begründung, er sei durch Täuschung zu einer Zahlung an die spätere Schuldnerin veranlasst worden, wird durch die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin der Rechtsstreit nicht unterbrochen, da es vorliegend nicht um einen Gesamtschaden geht, für den der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung während des lnsolvenzverfahrens zuständig wäre.

BGH, Urteil vom 17.12.2020 – IX ZR 21/19 = BeckRS 2020, 37271