Opfer eines Anlagebetrugs müssen ihre mitgeteilten Scheingewinne dann nicht versteuern, wenn die Anlagebetrüger durch Steuerabrechnungen vorgegeben haben, dass sie auf die Ausschüttungen gezahlt hätten. Dann gilt die Steuer auf die fingierten Erträge als abgegolten.
BFH VIII R 42/18
Das für private Banken zuständige Einlagensicherungssystem ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken. Sie schützt pro Kunde je Bank bis zu 100.000 €, in Ausnahmefällen bis zu 500.000 €. Darüber hinaus können die Banken Mitglied im freiwilligen EinIagensicherungsfonds der privaten Banken sein. Dieser schützt Kunden bis zu einer Höhe von 15 % der haftenden Eigenmittel der Bank. Das sind in der Regel mindestens 750.000 € pro Kunde. Die Einlagensicherung schützt Sicht-, Termin- und Spareinlagen bis zur individuellen Sicherungsgrenze der Bank.
Der Einlagensicherungsfonds schützt Guthaben von Privatpersonen, Stiftungen sowie – mit gewissen Einschränkungen – die Einlagen von Wirtschaftsunternehmen und anderen Gläubigern.
Nicht geschützt sind die EinIagen von Kreditinstituten, institutionellen Anlegen sowie Einlagen der öffentlichen Hand. Eine Entschädigung für Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften ist auch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Einleger um ein Unternehmen handelt, das nach dem Handelsgesetzbuch einen Lagebericht aufzustellen hat.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Einlagensicherungsfonds subsidiär ist.