Die 2-Wochenfrist des § 626 ll BGB bildet keine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Zugang einer außerordentlichen Kündigung zwar vorlagen, dem Kündigungsberechtigten aber bei Kündigungsausspruch noch nicht bekannt waren.
BAG, Beschluss vom 12.1.2021 – AZN 724/20 1