Eine rechtswidrige Beweiserhebung führt nicht automatisch ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist jedoch geboten bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen,bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Entsprechendes gilt bei bewusster Missachtung des Richtervorbehalts (z. B. für eine Wohnungsdurchsuchung) oder die Verkennung seiner Voraussetzungen in grober Weise.

OLG Koblenz, Beschluss vom 4.3.2021 – Ws 53/21 = BeckRS 2021, 4437