Dem Verletzten ist in aller Regel die Einsicht in die Strafakten zu versagen, wenn seine seine Angaben zum Kerngeschehen einer behaupteten Tat von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

LG Köln, Beschluss vom 29.9.2020 – 113 03 35/20 = BeckRS 2020,39190