Zur AusführungspIanung des Architekten gehört es, die Anforderungen des Brandschutzes zu berücksichtigen.
Beauftragt der Bauherr zusätzlich einen Brandschutzplaner, muss der Architekt jedenfaIIs überprüfen, ob die Brandschutzplanung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
OLG Saarbrücken, UrteiI vom 27.1,2021 – 2 U 39/20 = BeckRS 2021 , 4476